Verkaufs- und Lieferbestimmungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil unserer Offerten und jedes Vertrags, der von uns mit dem Kunden abgeschlossen wird.

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich netto in CHF exkl. Mehrwertsteuer oder andere Abgaben. Preisänderungen sind jederzeit vorbehalten. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen bzw. unter entsprechender Rechnungsstellung ausführen.
  2. Den Angeboten und den Abschlüssen liegen die Kosten und Abgaben zugrunde, die zur Zeit des Angebotes oder Abschlusses gelten. Bei Änderung dieser Grundlagen vor Ablieferung der Ware können die Mehrkosten auf den ursprünglich vereinbarten Preis hinzugeschlagen werden, ohne dass der Kunde das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Unsere Verpflichtungen erlöschen, soweit durch Betriebsstörungen, durch Mangel an Rohmaterialien oder Energie, durch Streiks oder Aussperrungen, durch öffentliche Ereignisse, durch behördliche Eingriffe, durch Behinderung der Transportwege oder durch anderweitige Ereignisse (z.B. Brand, etc.) die vertragsgemässe Lieferung vollständig oder teilweise verunmöglicht wird. Dem Kunden entsteht dadurch kein Anspruch auf Schadenersatz.
  4. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferungen. Die Lieferfristen und Liefermengen gelten nur als annähernd vereinbart. Der Kunde hat Gewichtsmanki, Beschädigungen oder sonstige Havarien unverzüglich nach Eintreffen der Ware gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen zu rügen und dieses haftbar zu machen. Wir sind zu Teil-lieferungen berechtigt.
  5. Für die Fakturierung ist das beim Abgang festgestellte Gewicht massgebend.
  6. Der Rücktransport der Leihgebinde geht zu Lasten der Euphalt, wenn die Lieferung franko erfolgte. Bei Lieferung ab Werk zu Lasten des Kunden.
  7. Eigenschaften von Mustern oder Proben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften; insbesondere gelten Farbunterschiede sowie andere Abweichungen als vorbehalten.
  8. Mängel der Lieferung verpflichten die Euphalt nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Preis-minderung. Wandelung ist ausgeschlossen. Mängelrügen sind sofort nach Entdeckung anzubringen. Bei jeder Beanstandung muss eine Probeentnahme in Anwesenheit beider Parteien erfolgen. Die Untersuchung der Probe muss in einem öffentlichen Laboratorium nach den branchenüblichen Normen durchgeführt werden. Andere Untersuchungen werden nicht anerkannt.
  9. Die Lagerbeständigkeit der Ware wird für die Dauer von zwei Monaten gewährleistet. Bei unstabilen kationischen Emulsionen jedoch nur für einen Monat. Die Euphalt garantiert für die qualitativ richtige Beschaffenheit der von ihr gelieferten Waren gemäss den entsprechenden SNV-Normen, sofern solche für das entsprechende Produkt bestehen. Für den technischen Erfolg der mit ihren Produkten ausgeführten Arbeiten wird jede Haftung wegbedungen.
  10. Beratungen und Analysen erfolgen nach bestem Wissen und Können, jedoch unter Ausschluss jeder Haftung.
  11. Spritzt oder bringt die Euphalt die Produkte beim Kunden ein, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Baustelle während der Ausführungsarbeiten und des danach erforderlichen Zeitraums für jeglichen Verkehr gesperrt ist. Weil die Zeitspanne zwischen Anlieferung und Einbringung der Produkte kurz bemessen ist, befreit der Kunde die Euphalt generell von der Pflicht, den Baugrund und das von Dritten verwendete Material auf seine Eignung hin zu prüfen und ihm Mängel mitzuteilen.
  12. Der Rechnungsbetrag ist netto innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung, ohne Abzug von Skonto, zu bezahlen.
  13. Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand unter Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand und andere Gerichtsstände wird der Sitz der Euphalt in Basel-Stadt vereinbart. Als anwendbares Recht wird schweizerisches Recht vereinbart unter Ausschluss des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.